Kommunale Bildungs Akadamie
Praxisnahe Weiterbildung für den
öffentlichen Dienst und Verwaltung

Individuelle Schulungen

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“Man erhält eine pragmatische Beratung auf Basis fundiertem Fachwissens.”

Mark Söhnholz, Erster Stadtrat der Stadt Schneverdingen

Aktuelles

Antrag auf Informationspflicht zur neuen Entgeltordnung

Damit der Beschäftigte für sich selbst prüfen zu kann, ob ein möglicher Antrag auf Höhergruppierung nach der neuen Entgeltordnung sinnvoll ist, ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG verpflichtet folgende Auskünfte zu erteilen:

  • 1. meine aktuelle Tätigkeitsbeschreibung (§ 2 Abs. 1 Nr.5 NachwG)
  • 2. meine aktuelle EG und VG mit Fallgruppe (§ 2 Abs. 1a Nr.5 NachwG)
  • 3. den Zeitpunkt meines nächsten Stufenaufstiegs
  • 4. meinen Strukturausgleich (Beginn/Ende/Höhe)
  • 5. eine Auswirkungen auf meine Jahressonderzahlung

HINWEIS – Dringend notwendig: Abwägung eines Höhergruppierungsantrags

Nach Ermittlung des »Höhergruppierungsgewinns« (anhand folgender Anleitung) gilt es unbedingt, diesen mit anderen tariflichen Regularien abzuwägen – nämlich zu prüfen, ob sich eine Höhergruppierung ganz individuell, je nach Lebenssituation, materiell auch rechnet. Die vier wichtigen Themen hierbei sind:

  • Jede/r sollte vor einem Antrag unbedingt eine Betrachtung und (ggf. langjährige) Rechnung vornehmen, bei der der weitere Verbleib und Verlauf in der jetzigen Eingruppierung dem Verlauf nach einer Höhergruppierung gegenübergestellt wird: In welcher EG und welcher Stufe bin ich? »Stand« innerhalb dieser Stufe? Habe ich in der jetzigen EG noch Stufe(n) vor mir, wie lange dauert es bis dahin, welche Entgelterhöhungen stehen mir da noch bevor? Wann steht gegebenenfalls Rente oder ein Arbeitgeberwechsel an? – Und dann andererseits: Wie sähen die Antworten auf dieselben Fragen bei/nach einer Höhergruppierung aus (nicht vergessen: Nach einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen EG von vorn)?
  • Beachten: In höherer Entgeltgruppe gegebenenfalls niedrigerer Prozentsatz bei der Jahressonderzahlung.
  • Eine Höhergruppierung wird auf eine eventuelle Strukturausgleichszahlung angerechnet und
  • Besitzstands-Zulagen (ehemalige Vergütungsgruppen-, Programmierer- und ähnliche Zulagen) könnten wegfallen. Diese dürften in Bibliotheken kaum vorkommen, aber wer eine solche Zulage erhält, wird es wissen und sollte dies dann prüfen. Eine Besitzstandszulage für Kinder (aus der BAT-Überleitung) fällt keinesfalls wegen einer Höhergruppierung weg.

Daher stellen Sie bitte – ohne die oben aufgeführten Informationen und ohne eine vorherige rechtliche Beratung – keinen Antrag auf Höhergruppierung.

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