Aus unserem Seminarangebot
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Mitbestimmungsrechte und Auswirkungen der neuen Entgeltordnung
Durch die neue Entgeltordnung seit dem 01.01.2017 kommt es zu weitreichenden Praxisfragen in der Anwendung. Welche Konsequenzen hat eine Umsetzung eines Beschäftigten, was passiert bei Teilzeitanträgen und Veränderungen der Arbeitszeit?! Gibt es auch schädliche Unterbrechungen die den Arbeitgeber zwingen den Besitzstand und Vertrauensschutz aufzuheben? Welche Rechte, Möglichkeiten und Pflichten bestehen für den Personalrat hierbei tätig zu werden.
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SAZV: Die Arbeitszeitverordnung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
Seit dem 01. Januar 2016 gilt die Soldatenarbeitszeitverordnung SAZV. Damit wird erstmalig in der Geschichte der Bundeswehr die wöchentliche Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten durch eine Arbeitszeitverordnungen geregelt, welche gleichermaßen für alle Soldatinnen und Soldaten gilt. Die SAZV hat gegenüber den alten Regelungen weitreichende Abweichungen zum Arbeitsgesetz und den Regelungen der Tarifbeschäftigten. Zudem sind Besonderheiten in der Jahresarbeitszeit, Gleitzeit und in durch ein Langzeitkonto geregelt. Dazu kommen dann weitreichende und komplexe Regelungen in den Möglichkeiten den Ausnahmetatbeständen, wie Einsatz, einsatzgleiche Verpflichtungen, Übungen etc.
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BetrVG IV: Wirtschaftliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Betriebsräte müssen sich immer öfter mit Veränderungen im Betrieb und mit wirtschaftlichen Begründungen für diese Veränderungen beschäftigen. In diesem Seminar wollen wir uns deshalb mit den Beteiligungsrechten des Betriebsrats und Wirtschaftsausschusses bei wirtschaftlichen Angelegenheiten beschäftigen. Des weiteren werden wir uns mit den Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Veränderungen und Umstrukturierungen im Betrieb auseinander setzen.
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BetrVG III: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten – Umsetzung in die Praxis
Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in der praktischen Anwendung. Nach dem Willen des BetrVG sollen die Arbeitnehmer über ihre Interessenvertreter an der Gestaltung der wichtigsten Arbeitsbedingungen beteiligt sein. Diese Kernbereiche der Mitbestimmung regelt im wesentlichen der § 87 f BetrVG. In den dort genannten Themen wie z.B. Arbeitszeit, Vergütung, Leistungs- und Verhaltenskontrolle und betriebliches Vorschlagswesen müssen Arbeitgeber und Betriebsrat sich über alle Maßnahmen und Entscheidungen einigen, d. h. keine Seite kann wirksam ohne die andere handeln.